Allgemeine Geschäftsbedingungen von B&S Büro- und Industrieservice
- §1 Vertragsabschluß
- 1.1 Alle Angebote und Kostenanschläge werden freibleibend von uns erstellt.
- 1.2 Ein Angebot bzw. Auftrag ist angenommen, wenn es vom Auftraggeber/Besteller schriftlich bestätigt wird.
- 1.3 Verbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragbestätigung oder der Abschluß eines Vertrages. Mündliche Nebenabsprachen, Ergänzungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Nach der Auftragserteilung verfügte Änderungen, die mit Kosten für die B&S Büro- und Industrieservice verbunden sind, werden von dem Auftraggeber übernommen.
- 1.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich B&S Büro- und Industrieservice das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- §2 Lieferzeit
- 2.1 Die Lieferzeit beginnt vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Bestätigung der vom Auftraggeber eventuell zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- 2.2 Werden nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen vorgenommen oder ist zur Vertragserfüllung die Mitwirkung des Auftraggeber
erforderlich, gilt die Lieferfrist erst vom Zeitpunkt an, der die Vertragsdurchführung in allen Details festgelegt bzw. der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nachgekommen ist. - 2.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
- 2.4 Falls die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden konnte, ist der Auftraggeber verpflichtet, der B&S Büro- und Industrieservice eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- 2.5 Weitere Ansprüche wegen einer Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.
- 2.6 Lieferfrist und Nachfrist sind unterbrochen, wenn die B&S Büro- und Industrieservice an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert wurde, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.
- 2.7 Die B&S Büro- und Industrieservice ist zur Teillieferung berechtigt.
- 2.8 Wird der Versand auf Vorgabe des Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung enstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
- §3 Preis und Zahlung
- 3.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- 3.2 Teillieferungen sind zum Zeitpunkt der Lieferung zu bezahlen.
- 3.3 Der Rechnungsbetrag ist fällig gemäß den von der B&S Büro- und Industrieservice im Angebot und oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Konditionen.
- 3.4 Sofern bis dahin keine Abnahme der Materialien erfolgt ist und von keiner Seite verlangt wurde, gilt die Rechnungslegung als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, Paragraph 12 Ziff.5 Abs.1 VOB/B. Bei Nichtzahlung zum vereinbarten Zahlungsziel werden Verzugszinsen in Höhe von 5% berechnet. Skonto oder andere nicht vereinbarte Abzüge sind unzulässig.
- §4 Eigentumsvorbehalt
- 4.1 Alle von der B&S Büro- und Industrieservice gelieferten Waren bzw. Zuarbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem gesamten Auftrag unser Eigentum.
- §5 Rücktritt
- 5.1 Tritt der Auftraggeber aus Gründen die nicht von der B&S Büro- und Industrieservice zu vertreten sind vom Vertag zurück, so hat er B&S Büro- und Industrieservice die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich getätigter Vertreterprovisionen zu vergüten.
- §6 Gefahrenübergang und Versand
- 6.1 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die B&S Büro- und Industrieservice gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert.
- 6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Ablieferung des Erzeugnisses auf den Auftraggeber über, auch dann wenn Teilieferungen erfolgen oder wenn B&S Büro- und Industrieservice noch zusätzliche Leistungen wie z.B. Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
- 6.3 Die angelieferten Waren sind auch bei unwesentlichen Mängeln vom Auftraggeber unbeschadet entgegenzunehemen.
- §7 Gewährleistung
- 7.1 Ist der Liefergegenstand infolge eines Material – oder Verarbeitungsfehler mangelhaft oder erreicht die zugesicherten Eigenschaften nicht, so ist die B&S Büro- und Industrieservice verpflichtet, nach eigener Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos Ersatz des
mangelhaften Materials zu liefern. - 7.2 Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ersatz für Mängelfolgeschäden werden ausgeschlossen.
- 7.3 Mängelanzeigen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach dem Empfang des Materials vor eventuellen Einbau in andere Produkte bzw. Weiterverarbeitung schriftlich gegenüber der B&S Büro- und Industrieservice geltend gemacht werden.
- 7.4 Gewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
- 7.5 Bei Ausfertigung von Materialien nach Angabe oder Zeichnung des Auftraggebers haftet dieser der B&S Büro- und Industrieservice dafür, dass hierdurch keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und hat die B&S Büro- und Industrieservice bei eventuellen Schadensersatzansprüchen schadlos zu stellen.
- §8 Behördliche Genehmigungen
- 8.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Verantwortung die für die Lieferung bzw. Montage des Erzeugnisses notwendigen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen.
- §9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 9.1 Erfüllungsort und Gerichststand ist Rostock / Mecklenburg.
- §10 Allgemeines
- 10.1 Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Geltung unserer Lieferbedingungen an.